Rz. 16

Wichtig für Erbrechtler ist die direkte Mitteilung der Erteilung oder Versagung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht für ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft, gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, § 1858 5 BGB n.F. Für die Mitteilung hat also nicht mehr der Betreuer zu sorgen.

Durch die direkte Mitteilung des Betreuungs- an das Nachlassgericht wird dem Betreuer allerdings ein Steuerungsinstrument beeinträchtigt. Bislang hat er die Genehmigung erhalten und konnte noch einmal überlegen und entscheiden, ob er sie verwendet und an das Nachlassgericht weiterleitet (wobei er die Frist beachten musste). Da die Ausschlagungsfrist so lange gehemmt war, hatte der Betreuer so unter Umständen deutlich mehr Zeit für Ermittlungen über den Nachlassbestand.

 

Rz. 17

In Zukunft wird die Genehmigung mit Rechtskraft als Erklärung des Betreuers wirksam und gem. § 1955 BGB mit Zugang beim Nachlassgericht durch Übermittlung direkt vom Betreuungsgericht auch nach außen wirksam und nur durch Anfechtung (§§ 1954 ff. BGB) zu beseitigen. Der Betreuer kann die Ausschlagung zwar durch Rücknahme des Genehmigungsantrages verhindern, aber nur, solange das Betreuungsgericht die Genehmigung nicht übermittelt hat. Allerdings geschieht das erst nach Rechtskraft. Den Zeitpunkt der Rechtskraftwirkung kann der Betreuer ermitteln und überwachen und hat so noch einen Überlegungsrahmen.

 

Wichtige Regelung

Direkte Mitteilung der Erteilung oder Versagung der Genehmigung für ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft, gegenüber einem Gericht oder einer Behörde durch das Betreuungsgericht, § 1858 Abs. 3 S. 5 BGB n.F.

Hinsichtlich des Fristlaufes ist nun in § 1858 Abs. 3 S. 3, 4 BGB n.F. ausdrücklich geregelt, was bisher der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen war:[17] Es tritt während der Dauer des Gerichtsverfahrens eine Hemmung der gesetzlichen Frist ein (Satz 3). Sie endet mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Genehmigungserteilung (Satz 4).

[17] Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, § 5 Rn 62.

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