Rz. 21
§ 2350 BGB eröffnet die Möglichkeit des Verzichts zugunsten eines anderen. Nach der Willensrichtung des Verzichtenden können unterschieden werden:
▪ | Der absolute Erbverzicht: Dem Verzichtenden ist es gleichgültig, wem sein Erbteil zufällt; |
▪ | Der relative Erbverzicht: Der Verzicht wird zugunsten einer anderen Person oder mehrerer anderer erklärt. Für diesen Fall enthält § 2350 BGB zwei Auslegungsregeln: |
§ 2350 Abs. 1 BGB: Der Verzicht steht unter der Bedingung, dass der Begünstigte auch tatsächlich Erbe wird.
§ 2350 Abs. 2 BGB: Es wird vermutet, dass der Verzicht eines Abkömmlings nur wirksam sein soll, wenn er den anderen Abkömmlingen und/oder dem Ehegatten des Erblassers zugutekommt.
Die Unwirksamkeit eines Erbverzichts kann erst dann auf die Auslegungsregeln des § 2350 BGB gestützt werden, wenn die Ermittlung des Willens der Verzichtsparteien ohne Erfolg geblieben ist. Dabei liegt die Beweislast bei demjenigen, der entgegen den Vermutungen des § 2350 BGB aus einem unbedingten Verzicht Rechte herleiten will.[23]
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