Rz. 11

Jeder, der als gesetzlicher Erbe in Betracht kommt, kann auf sein Erbrecht verzichten, § 2346 Abs. 1 BGB. Notwendigerweise braucht ein Verzichtsvertrag aber nur mit denjenigen gesetzlichen Erben geschlossen zu werden, die zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören (Abkömmlinge, Ehegatten, Eltern § 2303 BGB). Alle anderen gesetzlichen Erben kann der Erblasser ohne weiteres durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließen (§ 1938 BGB).

Wenn nichts anderes vereinbart ist, enthält der Erbverzicht inzident auch den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht (§ 2346 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge