Rz. 8

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Das Formerfordernis gilt nicht nur für das Erfüllungsgeschäft Erbverzicht, sondern auch für den Abfindungsvertrag, also das Kausalgeschäft (Schutz-, Warn- und Beweisfunktion).[10] § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt nicht in Betracht.[11]

In einem zwischen Ehegatten einerseits und einem ihrer Kinder andererseits abgeschlossenen Erbvertrag kann ein konkludenter Pflichtteilsverzicht des als Schlusserbe eingesetzten Kindes gegenüber dem Erststerbenden der Eltern enthalten sein.[12] Ein notarielles gemeinschaftliches (Ehegatten-)Testament kann einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht eines Ehegatten enthalten.[13]

Analog § 311b Abs. 1 S. 2 BGB heilt der formwirksame Verzicht das formunwirksame Kausalgeschäft.[14]

 

Rz. 9

Handelt der Sohn bei der notariellen Beurkundung eines Vertrages, durch den der Vater ihm im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. Grundstücke überträgt und der Sohn auf seinen Pflichtteil verzichtet, als Vertreter ohne Vertretungsmacht, Genehmigung sich vorbehaltend, für seinen Vater und genehmigt dieser in einer späteren notariell beglaubigten Erklärung alle Vertragserklärungen des Sohnes unter Bestätigung der Vollmacht, so ist der Vertrag mit Rücksicht auf den nicht wirksam beurkundeten Verzicht unwirksam.[15]

[10] KG OLGZ 74, 263; MüKo/Wegerhoff, § 2348 Rn 2.
[11] BGH, Urt. v. 7.12.2011 – IV ZR 16/11, BGHZ 134, 152 = ErbR 2012, 85 = ZEV 2012, 148.
[12] So BGHZ 22, 364.
[13] BGH NJW 1977, 1728; MüKo/Wegerhoff, § 2348 Rn 8.
[14] Palandt/Weidlich, Überbl. vor § 2346 Rn 10.

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