Rz. 2

Die Aufhebung der materiell-rechtlichen Vorschriften der Hausratsverordnung und die Einfügung von §§ 1568a, 1568b BGB durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleich- und Vormundschaftsrechts[1] hat zu grundlegenden Änderungen geführt.

Eine familiengerichtliche Zuweisung der Ehewohnung gibt es danach nicht mehr. Schon § 1361b Abs. 1 S. 1 BGB (ebenso § 14 Abs. 1 S. 1 LPartG; § 2 Abs. 1, Abs. 6 S. 1 GewSchG) gewährt dem berechtigten Ehegatten einen Anspruch im Sinne von § 194 Abs. 1, Abs. 2 BGB gegen den anderen auf Überlassung der Ehewohnung und stellt demgemäß eine Anspruchsgrundlage dar.[2] Der Richter entscheidet über den Überlassungsanspruch, er weist die Ehewohnung nicht einem Ehegatten im Rahmen einer rechtsgestaltenden Ermessensentscheidung zu. Eben dies gilt jetzt auch für § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es handelt sich um einen Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache.

Demgegenüber konnten beide Ehegatten nach § 1 Abs. 1 HausratsVO nur die Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung durch das Gericht verlangen.[3] § 1 Abs. 1 HausratsVO begründete keinen Anspruch der Ehegatten im Sinne von § 194 BGB auf Auseinandersetzung. Die Ehegatten konnten nur die Gestaltung ihrer Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat durch das Gericht verlangen. Eine solche Möglichkeit besteht hinsichtlich der Ehewohnung nicht mehr. Der Ausdruck "Wohnungszuweisung" ist mithin unzutreffend, eine Zuweisung der Ehewohnung gibt es nicht mehr.[4]

[1] BGBl I 2009, 696.
[2] Erbarth, FamRZ 2005, 1713, 1716, zustimmend Staudinger/Voppel, § 1361b BGB Rn 50.
[3] Johannsen/Henrich/Brudermüller, 4. Aufl. 2003, § 1 HausratsVO Rn 3.
[4] Vgl. Ausführlich MüKo-FamFG/Erbarth, § 200 Rn 27, 128 ff.

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