Rz. 128
Hierzu gehören sämtliche von § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 1568a BGB erfassten Verfahren.
Es sind dies die Ansprüche von Ehegatten auf Überlassung der Ehewohnung anlässlich der Scheidung nach § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB, die Ansprüche der Ehegatten und der zur Vermietung berechtigten Person auf Begründung eines Mietverhältnisses gem. § 1568a Abs. 4, Abs. 5 S. 1 BGB, die Ansprüche des Vermieters nach § 1568a Abs. 5 S. 2 BGB auf Befristung des Mietvertrags und nach § 1568a Abs. 5 S. 3 BGB auf Entrichtung einer angemessen Miete und schließlich Streitigkeiten zwischen den Ehegatten, wie zwischen einem Ehegatten und dem Vermieter darüber, ob der Eintritt des gem. § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB überlassungsberechtigten Ehegatten gem. § 1568a Abs. 3 S. 1 BGB in den Mietvertrag erfolgt ist oder nicht.
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