a) Mitteilung der Überlassung an den Vermieter

 

Rz. 146

Der Eintritt des überlassungsberechtigten Ehegatten in das Mietverhältnis kraft Gesetzes setzt die Mitteilung beider Ehegatten an den Vermieter voraus, dass die Ehewohnung dem überlassungsberechtigten Ehegatten von dem überlassungsverpflichteten Ehegatten überlassen worden ist. Die Vorschrift fordert für die Mitteilung keine besondere Form, trotz der mit der Erklärung verbundenen erheblichen Rechtsfolgen. Da die Änderung des Mietvertrags mit dem Zugang der Mitteilung an den Vermieter eintritt, sind die Ehegatten zwingend gehalten, eine förmliche Zustellung vorzunehmen, um im Streitfalle den Zugang nachweisen zu können.

Die Mitteilung beider Ehegatten muss nicht in demselben Schreiben erfolgen, da das Gesetz keine "gemeinsame" Mitteilung der Ehegatten fordert. Die Mitteilung kann deshalb auch sukzessive erfolgen. In diesem Fall tritt die Sonderrechtsnachfolge mit Zugang der zweiten Mitteilung beim Vermieter ein.

 

Rz. 147

Die Mitteilung an den Vermieter kann bereits vor Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache (§ 705 ZPO i.V.m. § 116 Abs. 2 FamFG) erfolgen. § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ist freilich dahin teleologisch zu reduzieren, dass die Mitteilung erst ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache die Rechtsnachfolge auf Mieterseite bewirkt. § 1568a BGB regelt schon nach seiner systematischen Stellung allein die Überlassung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache. Den Zeitraum ab Beginn des Getrenntlebens bis dahin erfasst § 1361b BGB; die Vorschrift wäre weitgehend funktionslos, dehnte man den Anwendungsbereich von § 1568a BGB auf diesen Zeitraum aus, die sachliche Übereinstimmung der Vorschriften wäre nicht gewahrt.[400]

[400] Erbarth, FuR 2010, 606, 607; Johannsen/Henrich/Götz, § 1568a Rn 29; Münch/Schulz, § 5 Rn 78.

b) Streitpunkte

aa) Der überlassungsberechtigte Ehegatte verweigert die Mitteilung

 

Rz. 148

Hat der aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder gem. § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB überlassungspflichtige Ehegatte die Ehewohnung zu verlassen, weigert sich aber der überlassungsberechtigte Ehegatte, die Mitteilung an den Vermieter über die Überlassung der Wohnung nach § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB abzugeben, tritt die Sonderrechtsnachfolge auf Mieterseite nicht ein. Diese Fallkonstellation ist in der Praxis besonders häufig, da der überlassungsberechtigte Ehegatte, der Mitmieter oder nicht Partei des Mietvertrags ist, durch die Nichtabgabe der Mitteilung häufig verhindern will, den Mietvertrag als alleiniger Mieter fortsetzen zu müssen. Dem überlassungsverpflichteten Ehegatten steht weder der Anspruch gem. § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB noch ein Überlassungsanspruch aufgrund einer Überlassungsvereinbarung zu, da er ja gerade selbst zur Überlassung verpflichtet ist, weshalb er bereits schon aus diesem Grunde die Sonderrechtsnachfolge nach § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB nicht herbeiführen kann. Deshalb scheidet für den überlassungsverpflichteten Ehegatten auch die Möglichkeit aus, im Wege des Feststellungsantrags die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge gem. § 1568a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB herbeizuführen. Dies ist die Folge der Rechtsänderung gegenüber der Rechtslage bei der HausratsVO a.F., da § 1568a BGB insgesamt den Ehegatten Ansprüche gewährt, die Gestaltung der Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung kann nicht mehr verlangt werden. Dem überlassungsverpflichteten Ehegatten steht selbst dann kein Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung entsprechend §§ 723, 729 BGB gegen den überlassungsberechtigten Ehegatten zu, wenn er Alleinmieter der Wohnung ist. Dies gebietet nach der Entscheidung des BVerfG vom 12.5.2006[401] die verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift. Der Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung besteht nur dann, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten kein Anspruch auf Überlassung der Wohnung gem. § 1568a Abs. 1, Abs. 2 BGB bzw. aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten (mehr) zusteht.[402]

 

Rz. 149

Dem überlassungsverpflichteten Ehegatten steht allerdings ein Anspruch gegen den überlassungsberechtigten Ehegatten auf Erklärung der Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zu. Auch noch nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache bestehen zwischen den geschiedenen Ehegatten vermögensrechtliche Schutz- und Fürsorgepflichten, insbesondere die Pflicht, den anderen Ehegatten vor finanziellen Lasten zu bewahren, soweit das ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist.[403] Dazu gehört auch die Verpflichtung, Erklärungen abzugeben, die zur Herbeiführung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Rechtslage erforderlich sind.[404] Deshalb besteht der Anspruch auf Erklärung der Mitteilung über die Wohnungsüberlassung gegenüber dem Vermieter.[405]

Weigert sich der überlassungsberechtigte Ehegatte, die Mitteilung vorzunehmen, kann der andere Ehegatte den Anspruch auf Erklärung der Mitteilung über die Wohnungsüberlassung vor den Familiengericht (§§ 111 Abs. 1 Nr. 10, 266 Abs. 1 Hs. 1 Nr. 3 FamFG) geltend machen. Mi...

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