Rz. 64

Die Interessen naher Verwandter – z.B. der Eltern eines Ehegatten –, die aufgrund gemeinsamer Absprache in die Wohnung aufgenommen worden sind, können in solchen Fällen ausnahmsweise Berücksichtigung finden.[203] Die Interessen weiterer Dritter bleiben hingegen unberücksichtigt.[204] Dies gilt insbesondere für familienfremde Dritte, den Vermieter sowie den Geliebten eines Ehegatten.[205]

[203] Johannsen/Henrich/Götz, § 1361b Rn 28; MüKo-BGB/Weber-Monecke, § 1361b BGB Rn 9; Staudinger/Voppel, § 1361b Rn 39.
[204] Staudinger/Voppel, § 1361b Rn 39.
[205] KG FamRZ 1991, 467, 468; Coester, FamRZ 1993, 259, 251; a.A. OLG Koblenz FamRZ 1987, 406 mit ablehnenden Anmerkungen Gottwald.

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