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Die Interessen naher Verwandter – z.B. der Eltern eines Ehegatten –, die aufgrund gemeinsamer Absprache in die Wohnung aufgenommen worden sind, können in solchen Fällen ausnahmsweise Berücksichtigung finden.[203] Die Interessen weiterer Dritter bleiben hingegen unberücksichtigt.[204] Dies gilt insbesondere für familienfremde Dritte, den Vermieter sowie den Geliebten eines Ehegatten.[205]
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