Rz. 38

Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 1954 BGB mit Kenntnis des Erben von den die Anfechtung begründenden Umständen, also vom Lauf der Ausschlagungsfrist und deren Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob er von seinem Anfechtungsrecht wusste.[49] Sie beträgt gem. § 1954 Abs. 1 BGB sechs Wochen, bei Auslandsbezug gem. § 1954 Abs. 3 BGB sechs Monate. Die Versäumung der Anfechtungsfrist begründet keine weitere Anfechtung nach § 1956 BGB.[50]

[49] OLG Hamm Rpfleger 1985, 364 (Fn 11); BayObLG BayObLGZ 1993, 88, 94 f.
[50] MüKo/Leipold, § 1956 Rn 10.

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