Rz. 38
Die Anfechtungsfrist beginnt gem. § 1954 BGB mit Kenntnis des Erben von den die Anfechtung begründenden Umständen, also vom Lauf der Ausschlagungsfrist und deren Rechtsfolgen, unabhängig davon, ob er von seinem Anfechtungsrecht wusste.[49] Sie beträgt gem. § 1954 Abs. 1 BGB sechs Wochen, bei Auslandsbezug gem. § 1954 Abs. 3 BGB sechs Monate. Die Versäumung der Anfechtungsfrist begründet keine weitere Anfechtung nach § 1956 BGB.[50]
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