Rz. 87

Gemäß § 1932 Abs. 1 BGB steht dem überlebenden Ehegatten, unabhängig vom Güterstand, im Fall der gesetzlichen Erbfolge ein Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und auf die Hochzeitsgeschenke zu. Der Voraus ist ein gesetzliches Vorausvermächtnis. Haushaltsgegenstände sind Sachen und Rechte, die dem Erblasser gehört und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben, ohne Rücksicht auf ihren Wert oder ihren tatsächlichen Gebrauch. Hiervon umfasst sind:

Möbel, Wäsche, Haushaltsgegenstände, TV- und HiFi-Geräte
Wohnungsschmuck, wie wertvolle Teppiche, Bilder, Musikinstrumente, eine allgemeine Bibliothek
ein gemeinsam benutzter Familien-Pkw.[104]
 

Rz. 88

Nicht zum Hausrat gehört, was den besonderen beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken des Erblassers diente, so z.B.:

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs des Erblassers, wie Schmuck und Kleider
eine wissenschaftliche Bibliothek oder Sammlung
ein beruflich genutzter Pkw.
 

Rz. 89

Gegenüber Abkömmlingen des Erblassers gebührt dem Ehegatten gemäß § 1932 Abs. 1 S. 2 BGB der Voraus nur, soweit er diesen zu einer angemessenen Haushaltsführung benötigt. Insoweit kommt es immer auf den Einzelfall im Zeitpunkt des Erbfalls an. Der Ehegatte muss sich eine Reduzierung des Haushalts entsprechend dem geringeren Bedarf gefallen lassen.[105] Hinsichtlich der emotionalen Seite der Vorschrift ist dem Ehegatten auch von den wertvolleren Gegenständen ein angemessener Teil vorab zu überlassen.[106]

 

Hinweis

Bei geringwertigen Nachlässen ist zu bedenken, dass anstelle der oben dargestellten "taktischen Ausschlagung" es für den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich sinnvoller sein kann, statt der güterrechtlichen Lösung den gesetzlichen Erbteil und den Voraus geltend zu machen.

Der Ehegattenvoraus ist pflichtteilsreduzierend, d.h. er wird vor der Pflichtteilsberechnung vom Nachlass abgezogen, wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe wurde.[107]

[104] Palandt/Weidlich, § 1932 Rn 5.
[105] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 15.
[106] MüKo/Leipold, § 1932 Rn 15.
[107] BGHZ 73, 29.

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