Rz. 166
Auch bei einem Inhaltsirrtum ist § 119 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Ein Inhaltsirrtum gem. § 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist gegeben, wenn sich der Erblasser über die Bedeutung der verwendeten Wörter oder die Rechtsnatur seiner Erklärung irrt. D.h. er erklärt zwar, was er erklären will, aber er irrt darüber, welchen rechtlichen Gehalt die letztwillige Verfügung erlangt bzw. welche verkehrsübliche Bedeutung sie hat.[230]
Ein Inhaltsirrtum liegt bspw. vor, wenn sich der Erblasser irrt über:
▪ | die rechtliche Bedeutung der Vor- und Nacherbeneinsetzung |
▪ | das Vorhandensein einer erbvertraglichen Bindung |
▪ | die gesetzliche Erbfolge |
▪ | die Widerrufswirkung der Rücknahme eines öffentlichen Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung gem. § 2256 BGB |
▪ | die Notwendigkeit der Ausschlagung nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB.[231] |
Rz. 167
Ein Irrtum über die Rechtsfolgen einer letztwilligen Verfügung stellt somit zwar grundsätzlich einen Anfechtungsgrund dar, allerdings nur insoweit, als er sich auf wesentliche Rechtsfolgen und damit auf die Rechtsnatur als solche bezieht.[232]
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