Rz. 85

Lebten die Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung, verbleibt es bei der oben dargestellten erbrechtlichen Quote des überlebenden Ehegatten gem. § 1931 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Neben ein oder zwei Kindern des Erblassers, erbt der überlebende Ehegatte gem. § 1931 Abs. 4 BGB aber zu gleichen Teilen. Neben einem Kind also zur Hälfte, neben zwei Kindern zu einem Drittel.

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