Rz. 60

Gemäß § 2343 BGB ist die Anfechtung aber ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat. Kennt der Erblasser den Erbunwürdigkeitsgrund und betrachtet er diesen als nicht existent, liegt ein Verzeihen vor. Der Erbunwürdige muss die Verzeihung beweisen. Eine bloße mutmaßliche Verzeihung genügt nicht.[86]

Eine Anfechtungsklage ist auch ausgeschlossen, wenn ein wirksamer Verzichtsvertrag vorliegt bzw. ein Verzicht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erfolgte.[87]

[86] BGH ZErb 2015, 155; Palandt/Weidlich, § 2343 Rn 1.
[87] MüKo/Helms, § 2343 Rn 2.

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