Rz. 81

Der überlebende Ehegatte erhält gem. § 1931 Abs. 1 BGB:

neben Verwandten der ersten Ordnung: ein Viertel,
neben Verwandten der zweiten Ordnung: die Hälfte,

neben Verwandten der dritten Ordnung,

bei noch lebenden Großeltern: die Hälfte,
sind nicht mehr alle Großeltern vorhanden, erbt der Ehegatte auch den Anteil der Abkömmlinge der Großeltern gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB,[100]
sind keine Großeltern mehr vorhanden gem. § 1931 Abs. 2 BGB: die ganze Erbschaft,
neben Verwandten der vierten und ferneren Ordnungen: die ganze Erbschaft.
[100] Vgl. hierzu beispielhaft Krug, in: Kerscher/Krug/Spanke, § 13 Rn 5.

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