Rz. 81
Der überlebende Ehegatte erhält gem. § 1931 Abs. 1 BGB:
▪ | neben Verwandten der ersten Ordnung: ein Viertel, | ||||
▪ | neben Verwandten der zweiten Ordnung: die Hälfte, | ||||
▪ | neben Verwandten der dritten Ordnung,
|
||||
▪ | sind keine Großeltern mehr vorhanden gem. § 1931 Abs. 2 BGB: die ganze Erbschaft, | ||||
▪ | neben Verwandten der vierten und ferneren Ordnungen: die ganze Erbschaft. |
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