Rz. 80

Das Erbrecht des Ehegatten ist in keiner Erbenordnung geregelt. Er wird gem. § 1931 BGB neben den Verwandten des Erblassers gesetzlicher Miterbe. Die Erbquote des Ehegatten hängt sowohl von der Erbenordnung der Miterben, als auch vom Güterstand in dem die Eheleute lebten, ab.

Nach § 1933 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen der Scheidung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers gegeben waren und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt bzw. ihr zugestimmt hatte. Dies bedeutet in prozessualer Hinsicht, dass der Scheidungsantrag vor dem Todestag des Erblassers rechtshängig geworden sein muss. Die Anhängigkeit des Scheidungsantrags bei Gericht allein reicht nicht.[99] Das Ehegattenerbrecht bleibt bestehen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers keine Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorliegt.

[99] BGHZ 111, 329.

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