Rz. 91

Das Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners ist in § 10 LPartG geregelt. Der überlebende Lebenspartner erhält demnach:

neben Verwandten der ersten Ordnung: ein Viertel
neben Verwandten der zweiten Ordnung: die Hälfte
neben Verwandten der dritten Ordnung
bei noch lebenden Großeltern: die Hälfte
sind keine Großeltern mehr vorhanden gem. § 10 Abs. 2 LPartG: die ganze Erbschaft.
Als wesentliche Abweichung zum gesetzlichen Erbteil des Ehegatten gilt aber § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB nicht, so dass der Anteil eines weggefallenen Großelternteils mit Abkömmlingen nicht dem Lebenspartner zufällt.
neben Verwandten der vierten und ferneren Ordnungen: die ganze Erbschaft.
 

Rz. 92

Der eingetragene Lebenspartner wird mithin genauso wie ein Ehegatte behandelt, neben Verwandten der ersten und zweiten Ordnung bzw. Großeltern erhält er entsprechend einen Voraus und den Dreißigsten nach § 1969 BGB.

 

Rz. 93

Die Erbquote ist, ebenso wie eine etwaige Pflichtteilsquote, abhängig vom gewählten Güterstand der Lebenspartner. Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft gelten nach § 6 Abs. 2 S. 4 LPartG entsprechend. Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der Lebenspartner

bei Ausgleichsgemeinschaft ein weiteres Viertel und damit die Hälfte
bei einem Lebenspartnervertrag mit Vermögensgemeinschaft: ein Viertel
bei Vermögenstrennung neben einem Abkömmling: ein Viertel.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung und den Großeltern erhält der Lebenspartner einen Erbteil

in Höhe von drei Vierteln bei Ausgleichsgemeinschaft
in Höhe der Hälfte bei Lebenspartnervertrag mit Gütergemeinschaft
in Höhe der Hälfte bei Vermögenstrennung.

Neben Verwandten der dritten Ordnung ohne Großeltern und Verwandten der vierten und entfernteren Ordnungen erhält der Lebenspartner die ganze Erbschaft.

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