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Gemäß § 13 FamFG besteht ein allgemeines Akteneinsichtsrecht zur Einsicht in die Nachlassakten, in Akten des Betreuungsgerichts sowie Akten des Familiengerichts. Um ein Erbscheinsverfahren betreiben zu können, bestehen Auskunftsrechte nach dem Personenstandsgesetz gegenüber dem Standesamt. Auskunfts- und Einsichtsrechte bestehen auch nach § 9 HGB. Ferner kann gem. § 142 ZPO das Gericht von Amts wegen die Vorlage von Urkunden nicht nur durch die Parteien, sondern auch durch Dritte anordnen, sofern dem Dritten dies zumutbar ist und er kein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

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