Rz. 211

Erbrechtliche Auskunftsansprüche verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren nach der Entstehung. Jedoch ist die Durchsetzung eines erbrechtlichen Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Verjährung nicht unabhängig von dem Hauptanspruch. Ein Auskunftsbegehren ist gemäß § 242 insbesondere dann zu verneinen, wenn der Hauptanspruch selbst verjährt ist, da in diesem Falle ein Informationsinteresse grundsätzlich nicht mehr besteht.[296]

Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB hingegen verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.[297]

 

Rz. 212

 

Hinweis

Ein isoliert erhobener Auskunftsanspruch unterbricht nicht die Verjährung hinsichtlich des Hauptanspruchs. Nur wenn gem. § 254 ZPO Stufenklage erhoben wurde ist auch die Verjährung des Hauptanspruchs selbst gem. § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen.

 

Rz. 213

Ist der Erbe selbst Auskunftsschuldner nach § 2314 BGB, so ist zu beachten, dass in der Auskunftserteilung oder aber schon in der Bereitschaft zur Inventarerrichtung das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs selbst zu sehen ist.[298]

 

Rz. 214

 

Hinweis

Um die Anerkennung der Pflichtteilsansprüche gem. § 2314 BGB dem Grunde nach zu vermeiden und dem Erben die Verjährungseinrede offen zu halten, sollte die Auskunftserteilung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Hinblick auf das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs gewährt werden.

[296] BGHZ 108, 393.
[297] Vgl. Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2027 Rn 3 und Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge