Rz. 211
Erbrechtliche Auskunftsansprüche verjähren entsprechend § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren nach der Entstehung. Jedoch ist die Durchsetzung eines erbrechtlichen Auskunftsanspruchs hinsichtlich der Verjährung nicht unabhängig von dem Hauptanspruch. Ein Auskunftsbegehren ist gemäß § 242 insbesondere dann zu verneinen, wenn der Hauptanspruch selbst verjährt ist, da in diesem Falle ein Informationsinteresse grundsätzlich nicht mehr besteht.[296]
Der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB hingegen verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.[297]
Rz. 212
Hinweis
Ein isoliert erhobener Auskunftsanspruch unterbricht nicht die Verjährung hinsichtlich des Hauptanspruchs. Nur wenn gem. § 254 ZPO Stufenklage erhoben wurde ist auch die Verjährung des Hauptanspruchs selbst gem. § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen.
Rz. 213
Ist der Erbe selbst Auskunftsschuldner nach § 2314 BGB, so ist zu beachten, dass in der Auskunftserteilung oder aber schon in der Bereitschaft zur Inventarerrichtung das Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruchs selbst zu sehen ist.[298]
Rz. 214
Hinweis
Um die Anerkennung der Pflichtteilsansprüche gem. § 2314 BGB dem Grunde nach zu vermeiden und dem Erben die Verjährungseinrede offen zu halten, sollte die Auskunftserteilung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Hinblick auf das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs gewährt werden.
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