Rz. 245

Schuldner des Erbschaftsanspruches ist derjenige, der sich subjektiv ein Erbrecht angemaßt und aufgrund dieser Anmaßung etwas aus dem Nachlass erlangt hat.

Dabei ist auch derjenige als Erbschaftsbesitzer anzusehen, der dem wahren Erben unter Berufung auf ein vorgeblich eigenes Erbrecht Nachlasssachen vorenthält, die er schon vor dem Erbfall etwa als Mieter oder Verwahrer besessen hat[335] oder die er nach dem Erbfall ohne Erbrechtsanmaßung in Besitz genommen hat.[336] Der Erbschaftsanspruch greift dann ab dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Besitzer der Nachlassgegenstände als Erbe geriert.[337]

Wie ein Erbschaftsbesitzer ist auch der Besitzer von Nachlassgegenständen anzusehen, der im Erbschaftsprozess zwar nicht geltend macht, Erbe zu sein, der aber über den Erwerbsgrund keine Auskunft erteilt.[338]

 

Rz. 246

Wer jedoch lediglich erbrechtliche Geschäfte wie ein Erbe führt, etwa Schulden des Erblassers bezahlt, wird dadurch noch nicht zum Erbschaftsbesitzer.[339]

Kein Erbschaftsbesitzer ist ferner der, der zu keiner Zeit ein Erbrecht in Anspruch genommen hat, bspw. weil er seinen Besitz auf einen Eigentumserwerb aufgrund eines Rechtsgeschäftes mit dem Erblasser, auf Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB oder aufgrund eines persönlichen oder dinglichen Rechtes zum Besitz stützt. Auch der vermeintliche Vermächtnisnehmer ist daher kein Erbschaftsbesitzer. Auch wer Nachlassgegenstände ohne Rechtsgrund erlangt, bspw. durch verbotene Eigenmacht, ist kein Erbschaftsbesitzer. In den vorgenannten Fällen kann der Erbe nur Einzelansprüche geltend machen, nicht jedoch den Erbschaftsanspruch gem. § 2018 BGB.

Ein Miterbe, der ein Nachlassgrundstück alleine in Besitz nimmt, wird dadurch noch nicht zum Erbschaftsbesitzer, solange die übrigen Miterben ihr Recht zum Mitgebrauch nicht in Anspruch nehmen. Negiert der Miterbe jedoch die Rechte der Miterben und maßt sich die Stellung eines Alleinerben an, wird er zum Erbschaftsbesitzer.[340]

Da der Erbschaftsanspruch als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben gem. § 1970 Abs. 1 BGB übergeht, ist der Erbe des Erbschaftsbesitzers wie dieser zur Herausgabe verpflichtet.

[335] KG OLGZ 1974, 17, 18.
[336] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 8.
[337] MüKo/Helms, § 2018 Rn 16.
[338] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 9.
[339] MüKo/Helms, § 2018 Rn 16.

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