Rz. 205

Die einzelnen Auskunftsansprüche unterscheiden sich nach Inhalt und Zweck. Grundsätzlich ist die Auskunft auf Mitteilung von Tatsachen gerichtet, das Gesetz kennt jedoch weiterhin Ansprüche auf Rechnungslegung, auf Rechenschaftslegung und auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Hinzu kommen die spezifischen Einsichtsrechte in Akten und Register. Bei jeder Anspruchsgrundlage ist gesondert zu prüfen, welche Reichweite der Auskunftsanspruch beinhaltet. Dies bestimmt sich letztlich nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit nach § 242 BGB.

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