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Im Gegensatz zu anfänglichen Vorstellungen des BGH sieht der Gesetzgeber keine zeitliche Grenze zwischen dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Erwerbsvorgang vor.[25] Jeder Erwerb vom teilenden Eigentümer führt, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, zur Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies entspricht dem letzten Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft.[26]

[25] BT-Drucks 19/18791, S. 42 in Abgrenzung zu BGH v. 11.5.2012 – V ZR 196/1, ZMR 2012, 711.
[26] BGH, Urt. v. 14.2.2020 – V ZR 159/19, ZMR 2020, 673 = ZWE 2020, 267 = ZfIR 2020, 542.

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