Rz. 1
Der Zeitpunkt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband entsteht, ist für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung. Denn bis zu diesem Zeitpunkt kann er sich mit jeglichen Ansprüchen nur an den oder die teilenden Eigentümer richten, ab diesem Zeitpunkt nur noch an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband. Gleichwohl war das Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft bislang gesetzlich nicht geregelt, was zu Unzuträglichkeiten für den Rechtsverkehr führte.[1] So hing es gerade im Zusammenhang mit der werdenden Gemeinschaft von Umständen, die Außenstehenden nicht ersichtlich waren (etwa der willentlichen Übertragung des Besitzes vom teilenden Eigentümer auf den Erwerber)[2] ab, ob bereits eine (werdende) Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden war. Dieser Unklarheit hat der Gesetzgeber nunmehr abgeholfen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht jetzt gemäß § 9a Abs. 1 S. 2 WEG stets und erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher.
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