Rz. 7

Zur Bedeutung der Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" im Außenverhältnis hat sich der BGH stets bedeckt halten und davon geredet, dass die Vorschriften des WEG "jedenfalls im Innenverhältnis" o.ä. Anwendung finden.[9] Mit dieser zurückhaltenden Zweideutigkeit macht das WEMoG dankenswerterweise Schluss. Die Gesetzesmaterialien stellen klar, dass die Anlegung der Wohnungsgrundbücher auch im Außenverhältnis wirkt: "Ab diesem Zeitpunkt kann auch die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am Rechtsverkehr teilnehmen."[10] Damit ist klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher als vollwertiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen kann.

[9] S. etwa BGH v. 11.12.2015 – V ZR 80/15, MietRB 2016, 74 = MDR 2016, 264 = ZMR 2016, 299, wonach "jedenfalls im Innenverhältnis zwischen dem teilenden Eigentümer und den Ersterwerbern eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetzes geboten (ist)."
[10] BT-Drucks 19/18791, S. 43.

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