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Zur Bedeutung der Rechtsfigur der "werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft" im Außenverhältnis hat sich der BGH stets bedeckt halten und davon geredet, dass die Vorschriften des WEG "jedenfalls im Innenverhältnis" o.ä. Anwendung finden.[9] Mit dieser zurückhaltenden Zweideutigkeit macht das WEMoG dankenswerterweise Schluss. Die Gesetzesmaterialien stellen klar, dass die Anlegung der Wohnungsgrundbücher auch im Außenverhältnis wirkt: "Ab diesem Zeitpunkt kann auch die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer am Rechtsverkehr teilnehmen."[10] Damit ist klargestellt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher als vollwertiges Rechtssubjekt am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
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