1. Hinweispflichten bei der Abrechnung nach dem RVG

 

Rz. 138

Erfolgt eine Vergütung des Rechtsanwalts nach dem RVG, trifft den Rechtsanwalt grundsätzlich nicht die Verpflichtung, den Mandanten ungefragt über die voraussichtliche Höhe seiner Anwaltsvergütung zu belehren.[307] Dieser Grundsatz kann im Einzelfall dadurch durchbrochen werden, dass der Mandant nach der Höhe der Vergütung fragt oder für den Rechtsanwalt nach Treu und Glauben erkennbar ist, dass der Mandant an der Höhe der Vergütung ein Interesse hat.[308] Entscheidend ist daher, ob der Rechtsanwalt ein Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte oder musste.[309] Insoweit wurde eine Hinweispflicht bejaht,[310]

wenn die Höhe der Vergütung das vom Mandanten verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos machen würde,[311]
wenn bei der Vergütung zu einer früheren Vergütung ein Ungleichgewicht besteht[312] oder
wenn der Mandant vom Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner ausgeht, dieser aber aufgrund der Vermögenslosigkeit des Gegners nicht durchgesetzt werden kann.[313]
 

Rz. 139

Zumindest folgt aus den berufsrechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts aus § 49b Abs. 5 BRAO eine Hinweispflicht bezogen darauf, dass der Mandant über die Abrechnung nach dem Gegenstandswert informiert werden muss.[314] Unterlässt der Rechtsanwalt einen entsprechenden Hinweis kann dies zu einer Schadensersatzpflicht aus § 280 BGB führen.

Zitat

"Der Rechtsanwalt, der den Mandanten vor Übernahme des Auftrags schuldhaft nicht darauf hinweist, dass sich die für seine Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist dem Mandanten zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet."[315]

Daneben muss der Rechtsanwalt den Mandanten auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskosten- oder Beratungshilfe hinweisen, sofern für ihn aus den Umständen erkennbar ist, dass der Mandant zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören könnte.[316]

 

Praxishinweis

Dem Rechtsanwalt ist grundsätzlich bei der Annahme eines erbrechtlichen Mandats zu raten, dass er den Mandanten umfassend über die Möglichkeiten der Vergütung sowie deren Höhe informiert. Hierdurch kann ein noch nicht vorhandenes Vertrauensverhältnis aufgebaut oder ein bestehendes Vertrauensverhältnis gestärkt werden. Der Rechtsanwalt lässt die notwendige Transparenz seiner anwaltlichen Tätigkeiten erkennen, wodurch mögliche Vergütungsstreitigkeiten am Mandatsende unterbunden werden können.

[307] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 143; Schneider/Volpert/Volpert, § 1 RVG Rn 37.
[308] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 144.
[309] BGH NJW 2007, 2332, 2333.
[310] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 143.
[311] BGH NJW 2007, 2332, 2333.
[312] Vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2008, 509.
[313] Schneider/Volpert/Volpert, § 1 RVG Rn 37.
[314] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, § 1 RVG Rn 147.
[316] Riedel/Sußbauer/Pankatz, § 1 RVG Rn 149.

2. Weitere Hinweispflichten des Rechtsanwalts

 

Rz. 140

Neben der vorbezeichneten Hinweispflicht sowie der Hinweispflicht nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG (vgl. Rdn 33 f.) beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung bestehen für den Rechtsanwalt eine Fülle von weiteren Hinweispflichten gegenüber dem Mandanten. Jung gibt hierzu einen umfangreichen Überblick.[317] An dieser Stelle sollen die zu erteilenden Hinweise nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) sowie die seit Mai 2018 geltende Datenschutzgrundverordnung hervorgehoben werden, die der Rechtsanwalt zu beachten hat.

[317] Jung, AnwBl 2015, 724.

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