Rz. 32

Die Formvorschriften gelten nicht für den Abschluss einer Gebührenvereinbarung im Sinne von § 34 RVG. Gemäß § 3a Abs. 1 S. 4 RVG gelten die Sätze 1 und 2 des § 3a Abs. 1 RVG nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG. Entsprechend geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass nur bestimmte Vorschriften über die Vergütungsvereinbarung nicht für die Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG gelten.[58] Die Gebührenvereinbarung unterliegt nicht der Textform, wodurch bereits die Mitteilung der Vergütung an den Mandanten für eine erbetene Beratung und die anschließende Inanspruchnahme der Beratung den konkludenten Abschluss einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG beinhalten.[59] Nach dem Bundesgerichtshof liegt eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung aber nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst.[60] Besteht hingegen auch nur das geringste Risiko, dass die Tätigkeit über den Rahmen des § 34 RVG hinausgeht, beispielweise löst eine Tätigkeit Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG aus, sind die strengeren Vorschriften des § 3a RVG zu berücksichtigen, um den durch die Formvorschriften bezweckten Schutz des Auftraggebers nicht zu unterlaufen.[61]

Aus der gesetzlichen Systematik folgt aber im Umkehrschluss, dass eine Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG grundsätzlich auch eine Vergütungsvereinbarung gemäß der § 3a ff. RVG ist, wodurch die nicht ausgenommenen Regelungen (Herabsetzung einer unangemessenen hohen Vergütung nach § 3a Abs. 2 RVG oder die Möglichkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gemäß § 4a RVG) gelten.[62] Die Regelung von § 4 Abs. 1 RVG, wonach in außergerichtlichen Tätigkeiten eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden kann, findet bei dem Abschluss einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG keine Anwendung, weil es keine gesetzliche Vergütung gibt.[63] Ebenfalls dürfte ein Hinweis nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG obsolet sein, da es im Beratungsmandat nach § 34 RVG keine gesetzlichen Gebühren mehr gibt.[64]

Abschließend dürfte aber, wie bei einer Vergütungsvereinbarung, der Abschluss einer schriftlichen Gebührenvereinbarung empfehlenswert sein. Bei einem Gebührenstreit mit dem Auftraggeber kann der Rechtsanwalt den Abschluss einer schriftlichen Gebührenvereinbarung nachweisen.

[58] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 34 RVG Rn 61.
[59] LG Dortmund, Beschl. v. 24.01.2017 – 1 S 185/16, BeckRS 2017, 130463.
[62] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 34 RVG Rn 62.
[64] Schons, ErbR 2021, 664, 665.

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