Rz. 126

Schließlich muss zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen. Von einem inneren Zusammenhang kann gesprochen werden, wenn die einzelnen Handlungen und/oder Gegenstände in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können.[272] Hierfür muss der Angelegenheit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegen und eine einheitliche Bearbeitung möglich sein.[273] Im Erbrecht liegt beispielsweise ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor, sofern von einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft geltend gemacht wird und er seinen Anspruch später beziffert.[274]

[272] Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 12.
[273] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 33.
[274] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 33.

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