Rz. 294

Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)[224] regelt die Umsetzung der Vorgaben der ErbVO für Deutschland, wobei sich der deutsche Gesetzgeber – bewusst – dagegen entschieden hat, die Durchführungsvorschriften zur Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung ausländischer Titel in das (bereits bestehende) Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)[225] aufzunehmen, weil dies zu einer Rechtszersplitterung geführt hätte.

Die Regelungen des IntErbRVG bezüglich der Vollstreckung ausländischer Titel sind an das AVAG angelehnt, z.T. auch an das (im Vergleich zum AVAG) jüngere Auslandsunterhaltsgesetz[226] (AUG), soweit dessen Regelungen für das Erbrecht passen. Die Regelungen des IntErbRVG sind in sich stimmig und geschlossen und setzen die Vorgaben der Erb VO konsequent um:

Abschnitt 1 (§ 1) regelt den Anwendungsbereich des Gesetzes (Durchführung der Erbrechtsverordnung)
Abschnitt 2 (§ 2) regelt die örtliche Zuständigkeit in bürgerlichen Streitigkeiten, darauf folgt Abschnitt 3 (§§ 3 ff.) der sich mit der Vollstreckbarkeit ausländischer Titel befasst.
In Abschnitt 4 (§§ 31 und 32) werden die Entgegennahme von Erklärungen (Ausschlagung) und das Aneignungsrecht geregelt,
Abschnitt 5 (§§ 33 ff.) betrifft das europäische Nachlasszeugnis (ENZ),
Abschnitt 6 (§§ 45 und 46) befasst sich mit der Authentizität von Urkunden und
Abschnitt 7 (§ 47) regelt die Zuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wobei auf die Zuständigkeitsregelung des § 2 (bürgerliche Streitigkeiten) verwiesen wird, soweit das IntErbRVG keine besondere Regelung vorsieht (wie etwa zum ENZ).
 

Rz. 295

Gem. § 3 Abs. 1 IntErbRVG liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen aus einem anderen Mitgliedstaat nach der ErbVO beim Landgericht; örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Schuldners (§ 3 Abs. 2 IntErbRVG), oder das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Nach § 3 Abs. 3 IntErbRVG entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

 

Rz. 296

Die Vollstreckbarerklärung erfolgt gem. § 4 Abs. 1 IntErbRVG durch Erteilung der Vollstreckungsklausel; es handelt sich dabei um die Verleihung der Vollstreckbarkeit für den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland.[227]

Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem. § 4 Abs. 2 IntErbRVG beim zuständigen Gericht zu stellen, es herrscht kein Anwaltszwang (§ 5 Abs. 2 IntErbRVG) Der Antrag muss nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, der Vorsitzende kann aber die Beibringung einer Übersetzung verlangen (§ 4 Abs. 3 IntErbRVG). Vorzulegen ist die Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll (nebst Abschriften, § 4 Abs. 4 IntErbRVG). Die Entscheidung ergeht gem. § 5 Int­Erb­RVG ohne mündliche Verhandlung; das Gericht entscheidet (durch Beschluss), dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen ist (§ 7 Abs. 1 IntErbRVG). Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, wird er (durch begründeten Beschluss) abgelehnt (§ 7 Abs. 2 Int­Erb­RVG).

 

Rz. 297

Die Vollstreckungsklausel gibt die zu vollstreckende Verpflichtung (in deutscher Sprache) an (§ 8 IntErbRVG); die Zustellung regelt § 9 IntErbRVG.

§§ 10 und 11 IntErbRVG betreffen die Beschwerde, §§ 12, 14 IntErbRVG die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts.

[224] Art 1 Gesetz zum Internationalen Erbrecht (abgedr. im Anhang § 7 Rn 3).
[225] Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europä­ischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.12.2009 (Bundesgesetzblatt I, Seite 3830) zuletzt geändert am 10.12.2014 mit Wirkung vom 10.1.2015 (BGBl. I S. 2082).
[226] Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (AuslandsunterhaltsgesetzAUG) vom 23.5.2011 (BGBl. I S. 898) zuletzt geändert am 31.8.2013 (BGBl. I S. 3533).
[227] Musielak/Lackmann, ZPO, § 4 AVAG Rn 1.

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