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Der sachliche Anwendungsbereich ist zwar ausdrücklich in Art. 1 (Überschrift: Anwendungsbereich) geregelt, jedoch muss außerdem Art. 23 ErbVO (Reichweite des anzuwendenden Rechts) berücksichtigt werden, insofern sind die Vorschriften unübersichtlich geordnet.

Nach Art. 1 Abs. 1 ErbVO umfasst der Anwendungsbereich "die Rechtsnachfolge von Todes wegen".

Art. 3 definiert die Begriffe der ErbVO. Unter "Rechtsnachfolge von Todes wegen" versteht die ErbVO gem. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten oder gesetzlichen Erbfolge. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts gem. der kollisionsrechtlichen Regelung der ErbVO deckt sich damit weitgehend mit der Reichweite des Erbstatuts des bisherigen deutschen Kollisionsrechts; dem Erbstatut gem. Art. 25 EGBGB bisherige Fassung unterfallen ebenfalls grundsätzlich alle materiell-erbrechtlichen Fragen des Vermögensübergangs anlässlich eines Todesfalles.[51]

[51] BeckOK-BGB/Lorenz, Art 25 EGBGB, Rn 23; MüKo-BGB/Birk, Art 25 EGBGB Rn 188; Staudinger/Dörner (2007) Art. 25 EGBGB Rn 18; Palandt/Thorn Art 25 EGBGB Rn 10.

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