Rz. 269

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat, besteht grundsätzlich keine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach der ErbVO. Eine Zuständigkeit kann über Art. 10 ErbVO in dem Mitgliedstaat begründet sein, in dem sich Nachlassvermögen befindet (vgl. hierzu oben Rn 230). Ferner kommt eine Notzuständigkeit über Art. 11 ErbVO in Frage.

a) Der Erblasser hat das Recht eines Drittstaates gewählt

 

Rz. 270

Sofern der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat hat, und auch nicht das Recht eines Mitgliedstaates gewählt hat, greifen die Abgabemechanismen der ErbVO nicht ein. Eine Zuständigkeit eines Mitgliedstaates kann daher nur über Art. 10 oder Art. 11 ErbVO begründet werden.

b) Der Erblasser hat das Recht eines EU-Mitgliedstaats gewählt

 

Rz. 271

In diesem Fall kann es gem. Art. 7 zur Zuständigkeit der Gerichte in dem Mitgliedstaat kommen, dessen Recht gewählt wurde, wenn

eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt – Art. 7 b ErbVO,
eine Gerichtsstandsvereinbarung zwar fehlt, die Verfahrensparteien die Zuständigkeit aber ausdrücklich anerkannt haben – Art. 7c ErbVO,
oder ein Fall der rügelosen Einlassung vorliegt, Art. 9 ErbVO.
Daneben besteht die Möglichkeit der subsidiären Zuständigkeit nach Art. 10 ErbVO bzw. der Notzuständigkeit nach Art. 11 ErbVO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge