Rz. 173

Die Anknüpfung der Form der Verfügung von Todes wegen ist unübersichtlich, weil nach Art. 75 Abs. 1 Unterabschnitt 2 ErbVO Staaten, die Vertragsparteien des Haager Testaments Übereinkommens – wie Deutschland – sind, dieses weiterhin anzuwenden haben.

Aus deutscher Sicht ist daher bei der Anknüpfung der Form zwischen Testamenten und Erbverträgen zu unterscheiden. Für die Form von Testamenten gilt aus deutscher Sicht über Art 26 n.F. EGBGB[152] weiterhin das Testamentsübereinkommen Die Auswirkungen für die Praxis sind zu vernachlässigen, weil die ErbVO ebenfalls die Regelungen des Testamentsformübereinkommens übernommen hat.

 

Rz. 174

Die Form von Erbverträgen richtet sich aus deutscher Sichtunmittelbar nach den Anknüpfungsalternativen des Art. 27 ErbVO, weil Erbverträge vom Testamentsformübereinkommen nicht erfasst sind (konsequent verweist Art 26 Abs 2 n.F. EGBGB unmittelbar auf Art. 27 der ErbVO).

Nach Art. 27 Abs. 1 ErbVO beurteilt sich die Formwirksamkeit eines Erbvertrages ­alternativ

nach dem Recht des Staates, in dem er abgeschlossen wurde (Buchstabe a)
oder gemäß dem Heimatrecht des Staates, dem zumindest eine der Vertragsparteien angehörte (Buchstabe b)
oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Buchstabe c bzw. d).
Soweit unbewegliches Vermögen betroffen ist, ist der Vertrag auch wirksam, wenn er den Formerfordernissen des Staates gerecht wird, in dem sich das Grundstück befindet (Buchstabe e).
 

Rz. 175

Die vielen unterschiedlichen alternativen Anknüpfungsmöglichkeiten führen dazu, dass in fast allen Fällen die Form ("unproblematisch") gewahrt werden kann; weder Testamente noch Erbverträge werden hinsichtlich ihrer Form unwirksam sein.

 

Rz. 176

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass ein Wahlrecht des Erblassers in Bezug auf die Anknüpfung der Form darüber hinaus nicht besteht, d.h. es muss zwingend die Form eines der durch die ErbVO (bzw. Art. 26 EGBGB n.F.) zur Verfügung gestellten Rechte erfüllt sein; der Erblasser kann das auf die Form anwendbare Recht nicht abweichend regeln, insoweit besteht also nicht die Möglichkeit, über den Katalog der zur Verfügung gestellten Rechte ein anderes weiteres Recht zu wählen.

[152] Vgl. Art 15 Gesetz zum Internationalen Erbrecht.

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