Rz. 159

Wenn ein Rechtsmittelgericht das angefochtene Urteil aufhebt, kann es den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverweisen, damit dieses Gericht in der Sache neu verhandelt und abschließend entscheidet. Voraussetzung ist, dass das Rechtsmittelgericht durch Berufung, Revision (oder Beschwerde) mit der Sache befasst gewesen sein muss.

Die Zurückverweisung ist bei der Revision die Regel, da das Revisionsgericht (BGH), wenn es die Revision für zulässig und begründet hält, die Sache an das untergeordnete Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist (§ 563 Abs. 1 ZPO).

In einem solchen Fall ist das weitere Verfahren vor dem untergeordneten Gericht ein neuer Rechtszug, in dem die Gebühren neu entstehen. Beachten Sie aber Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG, wonach im Zivilprozess die bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen ist; im Strafverfahren gilt dies nicht.

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