1. Inhalt der Vergütungsrechnung

 

Rz. 74

Der RA muss die Vergütungsrechnung persönlich unterschreiben und dem Auftraggeber mitteilen, sonst ist der Auftraggeber nicht zur Zahlung verpflichtet (§ 10 Abs. 1 RVG).

Als notwendiger Inhalt der Vergütungsrechnung müssen gemäß § 10 Abs. 2 RVG immer angegeben werden

der Gegenstandswert, wenn die Gebühren Wertgebühren sind,
die Einzelberechnung der verschiedenen Gebühren mit kurzer Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und mit Angabe der entsprechenden Nummer des Vergütungsverzeichnisses des RVG,
die einzelnen Auslagen mit ihrer Bezeichnung und unter Benennung der entsprechenden Vorschriften des RVG,
die Umsatzsteuer = Mehrwertsteuer (Nr. 7008 VV RVG),
verauslagte Gerichtskosten,
empfangene Vorschüsse.
 

Rz. 75

Wenn der RA statt der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungsentgelte des Nr. 7002 VV RVG die tatsächlich entstandenen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen berechnen will, so genügt die Angabe des Gesamtbetrages (§ 10 Abs. 2 S. 2 RVG). Auf Verlangen des Auftraggebers wird er die Beträge jedoch einzeln aufschlüsseln und ihre Entstehung nachweisen müssen. Die übrigen Auslagen (Dokumentenpauschale, Reisekosten) müssen nach Art und Höhe getrennt aufgeführt werden.

 

Rz. 76

Wenn der RA seine Vergütung gerichtlich geltend macht, dann muss er im Vergütungsfestsetzungsantrag (§ 11 RVG), in der Klage oder im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids angeben, dass er eine Vergütungsrechnung erstellt und dem Auftraggeber mitgeteilt und somit seiner Pflicht nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG genügt hat. Sonst muss das Gericht den Antrag wegen Unschlüssigkeit zurückweisen. Der RA trägt dann das Risiko, dass entstehende Gerichtskosten gemäß § 93 ZPO ihm selbst zur Last fallen.

 

Rz. 77

Die Verjährung der Vergütung beginnt ab der Fälligkeit, auch wenn der RA die Berechnung dem Auftraggeber noch nicht mitgeteilt hat (§ 10 Abs. 1 S. 2 RVG).

2. Wie schreibt man eine Vergütungsrechnung?

 

Rz. 78

Es soll hier die äußere Form einer anwaltlichen Vergütungsrechnung erläutert werden. Wenn einige Grundregeln beachtet werden, ist es gar nicht so schwierig, eine geordnete und übersichtliche Berechnung zu Papier zu bringen, die den Anforderungen des § 10 RVG genügt.

Versetzen Sie sich bei der Erstellung einer Vergütungsrechnung doch einmal in die Lage des Auftraggebers, der die Rechnung bezahlen soll. Der Rechnungsempfänger muss imstande sein, aus den Angaben in der von Ihnen entworfenen Berechnung die einzelnen Gebühren und Auslagen nachzurechnen. Überlegen Sie, welche Angaben wichtig sind, damit dem Empfänger Ihrer Berechnung dies gelingen kann. Es ist also nicht nur erforderlich, dass Sie eine Vergütungsrechnung anfertigen können, sondern Sie müssen sie auch noch so erstellen, dass sie für andere Personen verständlich ist! Deshalb dürfen Sie keine wesentlichen Angaben unterlassen.

 

Merke:

Eine Vergütungsrechnung muss enthalten:

die abgerechnete Angelegenheit (z. B. Rechtsstreit Maus ./. Katz),
den Gegenstandswert bei Wertgebühren,
die Höhe des Gebührensatzes der jeweiligen Gebühr,
die Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands,
die angewandten Gebührenvorschriften (Nummern des Vergütungsverzeichnisses),
den Betrag der Gebühr in Euro
sowie die Bezeichnung der verschiedenen Auslagen (Nrn. 7000 ff. VV RVG) mit Angabe der Nummern des Vergütungsverzeichnisses und der Einzelbeträge.

Die Umsatzsteuer, vorgelegte Gerichtskosten, das Absetzen von eventuellen Vorschüssen und die Unterschrift des RA dürfen nicht vergessen werden.

 

Rz. 79

Erfahrungsgemäß stellt sich oft die Frage, welche Paragrafen und Nummern des Vergütungsverzeichnisses bei Ansatz einer Gebühr zu zitieren sind. Die Lösung liegt in der Überlegung, welche einzelnen Paragrafen und Nummern zur konkreten Ermittlung der Gebühr notwendig sind.

 

Hinweis:

Es existiert noch wenig Rechtsprechung zu der Frage, welche Paragrafen und Nummern des Vergütungsverzeichnisses bei Ansatz einer Gebühr zu zitieren sind.

Manche Kommentatoren berufen sich auf § 10 Abs. 2 S. 1 RVG, wonach in der Vergütungsrechnung "… die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses ..." anzugeben sind. Daraus wird die Meinung abgeleitet, es genüge die Angabe lediglich der Nummer der jeweiligen Gebühr.

Andererseits kann man die Stelle in § 10 Abs. 2 S. 1 RVG auch so auslegen, dass auch die Nummern des Vergütungsverzeichnisses anzugeben sind, da im oben zitierten Gesetzestext das Wort "nur" fehlt. Dann ist auch z. B. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG mit zu zitieren, da dieser Gesetzestext erst auf das Vergütungsverzeichnis verweist. Im Einzelfall sind auch andere Paragrafen mit zu nennen, wie z. B. § 14 RVG bei Rahmengebühren oder auch jeweils andere Vorschriften für den konkreten Fall.

Damit die Vergütungsrechnung für den Empfänger verständlich und nachprüfbar ist, sollten alle Vorschriften zitiert werden, die für die konkrete Ermittlung einer bestimmten Gebühr zu beachten sind.

 

Beispiel:

Bei den Wertgebühren, die nach der Tabelle ermittelt werden, wird wohl in jedem Falle der § 13 RVG mit aufzuführen sein, da dieser auf die Gebühr...

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