1. Arten von Rahmengebühren

 

Rz. 108

→ Dazu Aufgaben Gruppe 1

Rahmengebühren sind solche Gebühren, die sich nicht nach einem festen Gebührensatz wie die meisten Wertgebühren nach dem Gegenstandswert richten, sondern für die das RVG einen Gebührenrahmen vorsieht, für den nur die untere und die obere Grenze festgelegt ist.

Im RVG gibt es zwei Arten von Rahmengebühren, wobei für beide § 14 RVG gilt: Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren. Innerhalb des Gebührenrahmens erfolgt in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung aller Umstände die Festlegung der für diesen speziellen Fall angemessenen Gebühr.

 

Rz. 109

Betragsrahmengebühren sind Gebühren, für die nur ein Mindest- und ein Höchstbetrag in Euro bestimmt ist. Innerhalb des Betragsrahmens wird dann die im jeweiligen Einzelfall nach § 14 RVG geschuldete Gebühr bestimmt. Hauptanwendungsfall für Betragsrahmengebühren sind die Gebühren in Strafsachen (Nrn. 4100 ff. VV RVG; siehe auch § 10 Rdn 8). Als Beispiel für einen Betragsrahmen nehmen wir Nr. 4104 VV RVG, wo ein Betragsrahmen von 44,00 EUR bis 319,00 EUR vorgegeben ist.

 

Rz. 110

Satzrahmengebühren sind Gebühren, für die im RVG nur ein Mindest- und ein Höchstsatz bestimmt ist. Unter Gebührensatz ist hier ein Multiplikator der Gebühr nach § 13 RVG, die für einen Gebührensatz von 1,0 steht, zu verstehen. Innerhalb des Spielraums des Gebührensatzrahmens muss unter Berücksichtigung aller Umstände der im Einzelfall angemessene Gebührensatz festgelegt werden. Wenn man so den Gebührensatz bestimmt hat, ergibt sich die Höhe der Gebühr in Euro zwangsläufig nach dem Gegenstandswert aus der Gebührentabelle. Hauptanwendungsfall für Satzrahmengebühren ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Anm. Abs. 1 VV RVG, für die ein Gebührensatzrahmen zwischen 0,5 und 2,5 vorgesehen ist (siehe auch § 4 Rdn 3 ff.). Satzrahmengebühren finden vorwiegend bei außergerichtlichen Tätigkeiten des RA Anwendung.

2. Die Bestimmung der Rahmengebühr im Einzelfall

 

Rz. 111

Im Einzelfall erfolgt die Bestimmung der Gebühr in dem jeweiligen Rahmen durch den RA. Der RA hat hierbei im Rahmen des § 14 RVG einen gewissen Ermessensspielraum, was aber nicht bedeutet, dass der RA die Gebühr besonders hoch festlegen darf, weil er vielleicht gerade Geld braucht.

Der Betrag der Gebühr in Euro bzw. der Gebührensatz muss vom RA gemäß § 14 Abs. 1 RVG in einer unter Berücksichtigung aller persönlichen und sachlichen Umstände des Einzelfalles angemessenen Höhe bestimmt werden. Im Gesetz werden einige Anhaltspunkte angegeben, nach denen der RA sein Ermessen ausüben soll. Bei diesen Anhaltspunkten handelt es sich aber nur um vom Gesetz vorgegebene Beispiele ("vor allem"), da aber alle Umstände zu beachten sind, können im konkreten Einzelfall auch noch weitere Gesichtspunkte wesentlich sein.

 

Rz. 112

Sehen wir uns einmal die vom Gesetz genannten Umstände genauer an (vgl. auch § 10 Rdn 8). Danach sind zu berücksichtigen:

Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Hier spielt z. B. der Arbeitsaufwand des RA, insbesondere die zeitliche Dauer der Hauptverhandlung in Strafsachen, eine entscheidende Rolle. Denn es ist schon ein Unterschied, ob die Hauptverhandlung nur eine Stunde oder den ganzen Tag über dauert. Es ist auch ein zeitlicher Unterschied, ob ein Strafverteidiger sich mit seinem Mandanten in seiner Kanzlei oder im Untersuchungsgefängnis bespricht. Ähnliche Überlegungen sind z. B. über die Länge von Schriftsätzen oder die Dauer von Vertragsverhandlungen (Besprechungen mit der Gegenpartei im Rahmen der Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG) anzustellen.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Unter Umfang der Tätigkeit versteht man den zeitlichen Arbeitsaufwand, wogegen unter Schwierigkeit insbesondere die fachlichen Anforderungen an den RA gemeint sind. Hier ist an Fälle zu denken, in denen erhebliche, im Normalfall nicht vorkommende Probleme juristischer oder nicht juristischer Art auftauchen. Es kann sich hierbei um juristische Spezialkenntnisse handeln, über die nicht jeder RA verfügt, oder z. B. um Fremdsprachenkenntnisse des RA, der einen Ausländer verteidigt.
Die Bedeutung der Angelegenheit. Hier ist die Bedeutung gemeint, die die Angelegenheit für den Auftraggeber hat – nicht die Bedeutung für den RA. Die Bedeutung kann darin liegen, welche Auswirkungen die Angelegenheit auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers hat, auf seine gesellschaftliche Stellung und auf sein Ansehen im öffentlichen Leben (z. B. bekannter Politiker). In Strafsachen wird die Bedeutung insbesondere daran zu messen sein, welche Folgen eine Verurteilung für den Beschuldigten mit sich bringen würde. Auf den Erfolg der Tätigkeit des RA kommt es hierbei nicht an; es ist also für die Bestimmung der Gebühr gleichgültig, ob der Angeklagte freigesprochen oder verurteilt wird, da die Bedeutung sich an den zu erwartenden Folgen orientiert.

Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Da dies häufig falsch gesehen wird, sei zuerst darauf hingewiesen, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nicht allein über die Höhe der...

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