Rz. 137

Auf bereits entstandene Gebühren ist es ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist (§ 15 Absatz 4 RVG). Dies hängt mit dem Charakter der Gebühren als Pauschgebühren zusammen, sodass es gleichgültig ist, welchen Umfang an Tätigkeiten der RA entwickelt. Es ist also grundsätzlich schon ausreichend, dass der RA nach Erhalt des Auftrages die notwendigen Informationen vom Auftraggeber entgegennimmt. Erledigt sich die Sache z. B. sofort danach, so hat er die Gebühr mit dieser Informationsbeschaffung bereits verdient, sie fällt nicht etwa wieder weg.

 

Beispiel:

Der Gegner zahlt sofort nach Zustellung der Klageschrift, weiteres Prozessieren erübrigt sich. Die 1,3 Verfahrensgebühr, die mit Einreichung der Klageschrift entstanden ist, fällt nicht wieder weg, auch nicht teilweise (Nr. 3100 VV RVG).

Das Gesetz schränkt diesen Grundsatz jedoch in einigen Gebührenbestimmungen wieder ein.

 

Beispiel:

Endigt der Auftrag, bevor der RA die Klage bei Gericht eingereicht hat, so erhält er nur eine 0,8 Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG).

Bei Rahmengebühren ist nach § 14 RVG auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit von Bedeutung, sodass bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages eine niedrigere Gebühr entsteht, als wenn der Auftrag vollständig durchgeführt worden wäre; dies wäre z. B. bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und bei den Rahmengebühren in Straf- und Bußgeldsachen (Nrn. 4100 ff., 5100 ff. VV RVG) zu beachten.

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