Rz. 126

Nach § 15 Absatz 1 RVG entgelten die Gebühren, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die gesamte Tätigkeit des RA vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Deshalb spricht man hier auch von Pauschgebühren.

 

Beispiel:

In einem Zivilprozess fertigt ein RA insgesamt 17 Schriftsätze. Er erhält dafür nur eine einzige Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG.

Für gerichtliche Verfahren ist insbesondere in § 19 Abs. 1 Ziff. 1 bis 17 RVG geregelt, was zu einem Rechtszug gehört, insbesondere mit welchen Handlungen des RA eine Angelegenheit beendet ist (siehe Rdn 153 ff. und auch § 1 Rdn 13 ff.: "Pauschgebühren").

 

Merke:

Der RA erhält Pauschgebühren, die für seine Tätigkeit vom Anfang bis zum Ende einer Angelegenheit nur einmal entstehen.

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