Rz. 433

Die Regelung des § 737 BGB über die Haftung der Gesellschafter für einen Fehlbetrag (wohingegen § 737 BGB alt den Ausschluss eines Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:

 

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

 

Rz. 434

In wesentlicher Übernahme der §§ 735, 733 Abs. 2 S. 3 BGB alt statuiert § 737 BGB eine Haftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft, wenn sich im Zuge der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag aufzeigt.

 

Rz. 435

Während § 736d Abs. 6 BGB die Überschussverteilung regelt, normiert § 737 BGB spiegelbildlich die Fehlbetragshaftung: Wenn das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht ausreicht, haben die Gesellschafter gemäß § 737 S. 1 BGB der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen (eigener Haftungsanspruch der GbR gegen die Gesellschafter für den Fehlbetrag).[728] Wenn von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden kann, haben die anderen Gesellschafter nach § 737 S. 2 BGB den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

[728] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 188 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 15.11.2011 – II ZR 266/09, ZIP 2012, 515, juris Rn 33 ff.

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