Rz. 270
Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514]
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Rz. 271
§ 713 BGB ordnet das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR selbst zu. Der Gesetzgeber erachtet gleichwohl wegen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 721 BGB) eine Klarstellung dahingehend für erforderlich, "ob und unter welchen Voraussetzungen ein Titel für eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter taugt".[515]
1. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen
Rz. 272
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 722 Abs. 1 BGB – in inhaltlicher Übernahme von § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (d.h. hinreichend und notwendig).
Unzureichend ist ein gegen einen Gesellschafter gerichteter Titel. Aus diesem kann nur in dessen Privatvermögen vollstreckt werden, was selbst dann gilt, wenn der Gläubiger einen Titel gegen sämtliche Gesellschafter erwirkt hat, weil
▪ | im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht der materielle Schuldgrund des Vollstreckungstitels geprüft werden kann[516] und |
▪ | es dem Gläubiger zumutbar sein soll, sich "auch einen Titel gegen die Gesellschaft zu beschaffen, sofern er sich die Vollstreckung in deren Vermögen offenhalten will".[517] |
2. Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters
Rz. 273
Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Neuregelung des § 129 Abs. 2 HGB – die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
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