Rz. 270

Die Neuregelung des § 722 BGB (respektive der Neuregelung des § 129 HGB) zur Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft bzw. gegen ihre Gesellschafter (wohingegen § 722 BGB alt die Anteile am Gewinn und Verlust geregelt hatte) ersetzt § 736 ZPO alt.[514]

 

(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

 

Rz. 271

§ 713 BGB ordnet das Gesellschaftsvermögen der rechtsfähigen GbR selbst zu. Der Gesetzgeber erachtet gleichwohl wegen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten (§ 721 BGB) eine Klarstellung dahingehend für erforderlich, "ob und unter welchen Voraussetzungen ein Titel für eine Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen oder in das Privatvermögen eines oder mehrerer Gesellschafter taugt".[515]

[514] § 736 ZPO alt hat folgenden Wortlaut: "Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich".
[515] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 168.

1. Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen

 

Rz. 272

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist nach § 722 Abs. 1 BGB – in inhaltlicher Übernahme von § 124 Abs. 2 HGB alt – ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich (d.h. hinreichend und notwendig).

Unzureichend ist ein gegen einen Gesellschafter gerichteter Titel. Aus diesem kann nur in dessen Privatvermögen vollstreckt werden, was selbst dann gilt, wenn der Gläubiger einen Titel gegen sämtliche Gesellschafter erwirkt hat, weil

im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren nicht der materielle Schuldgrund des Vollstreckungstitels geprüft werden kann[516] und
es dem Gläubiger zumutbar sein soll, sich "auch einen Titel gegen die Gesellschaft zu beschaffen, sofern er sich die Vollstreckung in deren Vermögen offenhalten will".[517]
[516] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 169 unter Bezugnahme auf OLG Schleswig, Urt. v. 20.12.2005 – 2 W 205/05, WM 2006, 583, juris Rn 8.
[517] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 169.

2. Voraussetzungen einer Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters

 

Rz. 273

Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet wegen deren rechtlicher Verselbstständigung und der damit einhergehenden Unterscheidung zwischen dem Personenverband und seinen Mitgliedern sowie zwischen Gesellschaftsverbindlichkeit und Gesellschafterhaftung für diese Verbindlichkeit[518] nach § 722 Abs. 2 BGB – in inhaltlicher Übernahme der Neuregelung des § 129 Abs. 2 HGB – die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

[518] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 169.

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