Rz. 64

Nach § 707 Abs. 3 S. 1 BGB sind – entsprechend § 106 Abs. 6 HGB – im Interesse des Rechtsverkehrs an Aktualität des Gesellschaftsregisters bestimmte Änderungen im Gesellschaftsverhältnis, nämlich

die Änderung des Namens der im Register eingetragenen Gesellschaft,
die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort,
die Änderung der Anschrift oder
die Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters,

in Anlehnung an § 707 Abs. 1 BGB, weshalb sich Form und Verfahren der Änderungsanmeldung nach den für die Erstanmeldung geltenden Vorschriften richten, wenn die Gesellschaft bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist, von den (allen) Gesellschaftern (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB) zur Eintragung ins Register anzumelden.[109]

 

Rz. 65

Weitere Anmeldepflichten im Falle einer Veränderung bestimmter Tatsachen finden sich in

§ 733 BGB (Anmeldung der Auflösung) bzw.
§ 736c Abs. 1 BGB (Anmeldung der Liquidatoren).

Ist die GbR bereits im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind nach § 707 Abs. 3 S. 2 BGB auch das

Ausscheiden eines Gesellschafters und der
Eintritt eines neuen Gesellschafters

von sämtlichen Gesellschaftern (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

[109] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 131.

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