Rz. 64
Nach § 707 Abs. 3 S. 1 BGB sind – entsprechend § 106 Abs. 6 HGB – im Interesse des Rechtsverkehrs an Aktualität des Gesellschaftsregisters bestimmte Änderungen im Gesellschaftsverhältnis, nämlich
▪ | die Änderung des Namens der im Register eingetragenen Gesellschaft, |
▪ | die Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort, |
▪ | die Änderung der Anschrift oder |
▪ | die Änderung der Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters, |
in Anlehnung an § 707 Abs. 1 BGB, weshalb sich Form und Verfahren der Änderungsanmeldung nach den für die Erstanmeldung geltenden Vorschriften richten, wenn die Gesellschaft bereits im Gesellschaftsregister eingetragen ist, von den (allen) Gesellschaftern (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB) zur Eintragung ins Register anzumelden.[109]
Rz. 65
Weitere Anmeldepflichten im Falle einer Veränderung bestimmter Tatsachen finden sich in
▪ | § 733 BGB (Anmeldung der Auflösung) bzw. |
▪ | § 736c Abs. 1 BGB (Anmeldung der Liquidatoren). |
Ist die GbR bereits im Gesellschaftsregister eingetragen, so sind nach § 707 Abs. 3 S. 2 BGB auch das
▪ | Ausscheiden eines Gesellschafters und der |
▪ | Eintritt eines neuen Gesellschafters |
von sämtlichen Gesellschaftern (vgl. § 707 Abs. 4 S. 1 BGB) zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.
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