Rz. 226

Verwendet der Gesellschafter Geld für sich, das er der Gesellschaft nach § 716 Abs. 3 BGB herauszugeben hat, ist er gemäß § 716 Abs. 4 S. 1 BGB – in Zusammenfassung des auf § 713 BGB alt i.V.m. § 668 BGB und § 110 Abs. 2 HGB alt (respektive der Neufassung des § 119 HGB) verteilten Normenbestandes – verpflichtet, es von dem Zeitpunkt der Verwendung an zu verzinsen. Durch diese unwiderlegliche Vermutung wird eine zweckfremde Verwendung von Geld durch den Gesellschafter, das der GbR zugewiesen ist, sanktioniert, ohne dass die Gesellschaft darlegen und ggf. nachweisen muss, dass sie im Fall eines Schadensersatzanspruchs einen Zinsschaden erlitten bzw. der Gesellschafter im Fall eines Herausgabeanspruchs tatsächlich Zinsen gezogen hat.[446]

 

Rz. 227

Die Verzinsungspflicht gilt aus Gründen der Klarstellung nach § 716 Abs. 4 S. 2 BGB entsprechend für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschafters gegen die GbR nach § 716 Abs. 1 BGB auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.

[446] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 158 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 668 Rn 1.

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