Rz. 215

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Klagerecht in Bezug auf eine Gesellschafterklage ausschließt oder der Vorschrift des § 715b Abs. 1 BGB zuwider beschränkt, ist entsprechend der bisherigen Rechtslage[428] nach § 715b Abs. 2 BGB zum Schutz des Gesellschafters unwirksam: Die actio pro socio wird dadurch als unverzichtbares Mitgliedschaftsrecht ausgestaltet.[429]

 

Beachte:

Allerdings soll selbst ein Ausschluss der Gesellschafterklage für den Fall möglich sein, dass "den nicht geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschaftern gleichwertige andere Möglichkeiten eingeräumt werden, auf die Einziehung von Sozial- und Drittansprüchen hinzuwirken wie z.B. durch Abberufungsrechte oder Rechte auf Bestellung von Sondergeschäftsführern".[430]

[428] Vgl. MüKo-HGB/Enzinger, § 119 Rn 68, wonach eine aus wichtigem Grund erhobene Gesellschafterklage analog § 118 Abs. 2 HGB weder beschränkt noch ausgeschlossen werden konnte.
[429] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 46.
[430] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 156.

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