Rz. 225

Der Gesellschafter ist nach § 716 Abs. 3 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 713 BGB alt i.V.m. § 667 BGB (ohne Entsprechung im OHG-Recht) – verpflichtet, der Gesellschaft dasjenige, was er selbst (d.h. nicht für die Gesellschaft, bspw. Sonderprovisionen oder Schmiergelder)[445] aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, herauszugeben.

 

Beachte:

§ 716 Abs. 1 bis 3 BGB findet über § 105 Abs. 3 HGB auf die OHG, über § 161 Abs. 2 HGB auf die KG und über § 1 Abs. 4 PartGG auf die Partnerschaftsgesellschaft entsprechende Anwendung.

[445] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 158 unter Bezugnahme auf Staub/Schäfer, § 110 HGB Rn 38; MüKo-BGB/Schäfer, § 713 Rn 12; Staudinger/Habermeier, § 713 BGB Rn 9.

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