Rz. 61
§ 707 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfasst (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 2 Nr. 3 HGB) zwecks Erleichterung der Übersichtlichkeit des Gesellschaftsregisters für den Rechtsverkehr Angaben zur Vertretungsbefugnis – insbesondere auch im Fall, dass die Vertretungsbefugnis vom gesetzlichen Regelfall des § 720 Abs. 1 BGB (Gesamtvertretungsbefugnis) abweicht.[105]
Beachte:
Nicht einzutragen ist hingegen (entsprechend § 125 Abs. 2 S. 1 HGB alt bzw. § 78 Abs. 4 AktG) die Gesamtvertretungsermächtigung i.S.v. § 720 Abs. 2 BGB respektive der Neuregelung des § 124 Abs. 2 HGB).[106]
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