Rz. 145
Die GbR kann nach § 711 Abs. 1 S. 2 BGB – in Bestätigung der h.A. im Personengesellschaftsrecht[281] und zur gesetzgeberischen Klarstellung[282] (aufgrund trotz der gesetzlichen Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der Abkehr vom Gesamthandsprinzip[283] fortbestehender Strukturunterschiede zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen in Gestalt der Kapitalgesellschaften)[284] – eigene Anteile nicht erwerben (Verbot der Übertragung eigener Anteile an die Gesellschaft,[285] arg.: "Sozietätskonstruktion der Personengesellschaft"[286] als einer von der Beteiligung ihrer Mitglieder abhängigen Personenvereinigung“).[287] Das heißt, "dass weder durch vertragliche Vereinbarung der Gesellschafter eigene Anteile der Gesellschaft geschaffen werden können, noch ein Gesellschafter seinen Anteil auf die Gesellschaft übertragen kann".[288] Der Gesetzgeber erachtet das Verbot als "für die Erhaltung der Zukunfts- und Entwicklungsfähigkeit des Personengesellschaftsrechts erforderlich, klare Grenzen zu ziehen, die geeignet sind, die weitere Rechtsfortbildung leitbildorientiert zu stabilisieren".[289]
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