Rz. 125

Nach der Auslegungsregel des § 709 Abs. 2 BGB sind die Gesellschafter – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 1 BGB alt[239] – "im Zweifel" (als gesetzlicher Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes)[240] – sofern im Gesellschaftsvertrag keine eindeutige Regelung getroffen worden ist – zu gleichen Beiträgen verpflichtet. Dies verpflichtet im Zweifel nicht nur zu quantitativ gleichwertigen, sondern auch zu qualitativ gleichartigen Beiträgen,[241] wobei die Auslegungsregel jedoch nur Platz greift, "wenn die vereinbarten Beiträge (z.B. Geld oder geldwerte Leistung) zumindest vergleichbar sind".[242]

 

Rz. 126

Die Beitragsverpflichtung muss im Gesellschaftsvertrag, ohne dass dies einer gesetzlichen Klarstellung bedarf, selbst vereinbart worden sein – d.h., sie wird durch § 709 Abs. 2 BGB nicht kraft Gesetzes begründet.[243]

[239] "Die Gesellschafter haben in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gleiche Beiträge zu leisten".
[240] MüKo-BGB/Schäfer, § 706 BGB Rn 15.
[241] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 142.
[242] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 142 (unter Bezugnahme auf MüKo/Schäfer, § 706 BGB Rn 15; BeckOK-BGB/Schöne, § 706 Rn 9 f.): "Denn eine rechnerische Gleichbehandlung unterschiedlicher Beiträge lässt sich nicht mehr auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stützen".
[243] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 142.

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