Rz. 125
Nach der Auslegungsregel des § 709 Abs. 2 BGB sind die Gesellschafter – in weitgehender Übernahme von § 706 Abs. 1 BGB alt[239] – "im Zweifel" (als gesetzlicher Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes)[240] – sofern im Gesellschaftsvertrag keine eindeutige Regelung getroffen worden ist – zu gleichen Beiträgen verpflichtet. Dies verpflichtet im Zweifel nicht nur zu quantitativ gleichwertigen, sondern auch zu qualitativ gleichartigen Beiträgen,[241] wobei die Auslegungsregel jedoch nur Platz greift, "wenn die vereinbarten Beiträge (z.B. Geld oder geldwerte Leistung) zumindest vergleichbar sind".[242]
Rz. 126
Die Beitragsverpflichtung muss im Gesellschaftsvertrag, ohne dass dies einer gesetzlichen Klarstellung bedarf, selbst vereinbart worden sein – d.h., sie wird durch § 709 Abs. 2 BGB nicht kraft Gesetzes begründet.[243]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen