Rz. 184

Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind nach § 715 Abs. 1 BGB – dem § 114 Abs. 1 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 116 Abs. 1 HGB) nachgebildet – (kraft Mitgliedschaft) vorbehaltlich einer anderweitigen gesellschaftsvertraglichen Regelung alle (d.h. jeder) Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (Grundsatz der Selbstorganschaft).[375]

 

Beachte:

Das Recht zur Geschäftsführung ist gemäß § 708 BGB gesellschaftsvertraglich abdingbar. Nach § 715 Abs. 5 S. 1 BGB kann es gegen den Willen eines Gesellschafters diesem aus "wichtigem Grund" auch entzogen werden.

 

Rz. 185

Das Recht auf Geschäftsführung korrespondiert mit einer entsprechenden Pflicht zur Mitwirkung an der Geschäftsführung – d.h. Geschäfte nicht durch Passivität bzw. nicht am Gesellschaftsinteresse orientierten Widerstand zu blockieren – gegenüber der GbR und den Mitgesellschaftern (Pflichtrecht).

 

Rz. 186

 

Insbesondere Vergütungsanspruch

Das Pflichtrecht hat zur Folge, dass der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter für seine Tätigkeit grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch nach Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) hat: Seine Mühewaltung wird schon durch seine Gewinnbeteiligung abgegolten[376] (weshalb immer geprüft werden muss, ob eine Vergütungsvereinbarung oder ein Gewinnvoraus in Rede steht).[377] Soll gleichwohl eine (zusätzliche) Vergütung neben der Gewinnbeteiligung erfolgen, bedarf dies einer entsprechenden (ggf. stillschweigenden) Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder einen Gesellschafterbeschluss.[378]

 

Beachte:

Einem geschäftsführungsbefugten Gesellschafter kann i.Ü. aber auch eine zusätzliche Vergütung (die nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht) im Rahmen eines Dienstvertrags gewährt werden mit der Folge, dass dieser dann als Dienstverpflichteter der GbR (insoweit) wie ein Dritter gegenübersteht.[379] Der Gesetzgeber hat jedoch von einer Klarstellung, "dass der geschäftsführungsbefugte Gesellschafter für seine Mühewaltung keine gesonderte Vergütung erhält, abgesehen".[380]

Der Gesetzgeber[381] hat die Beantwortung der Frage offengelassen, welche Schlussfolgerungen daraus für die Geltung des Grundsatzes der Selbstorganschaft zu ziehen sind, und die Klärung der Rechtsprechung überlassen.

[375] RegE, BR-Drucks 59/21, S. 172 – dessen Ausgestaltung der Rechtsprechung überlassen bleibt.
[376] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 150.
[377] Dazu K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, S. 1748.
[378] Der Beschluss bedarf (vorbehaltlich einer gesellschaftsvertraglichen Mehrheitsklausel) der Stimmen aller stimmberechtigten Gesellschafter: RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 150 unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 6.7.1967 – II ZR 218/65, WM 1967, 1099.
[379] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 150.
[380] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 150.
[381] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 150.

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