Rz. 152

Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,

die ihm aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie solche
auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation (vgl. §§ 735 ff. BGB) zukommt.
 

Beachte:

S. 2 ist eine "abschließende Regelung der Ausnahmen von S. 1 (…), die nicht im Wege der (entsprechenden) Auslegung erweitert werden kann".[304]

[304] Schäfer/Bergmann, § 7 Rn 10.

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