Rz. 152
Vom Grundsatz der Unübertragbarkeit mitgliedschaftsgebundener Rechte gemäß § 711a S. 1 BGB ausgenommen sind nach § 711a S. 2 BGB (in redaktioneller Anpassung des § 717 S. 2 BG alt) vermögensrechtliche Ansprüche des Gesellschafters,
▪ | die ihm aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie solche |
▪ | auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der Liquidation (vgl. §§ 735 ff. BGB) zukommt. |
Beachte:
S. 2 ist eine "abschließende Regelung der Ausnahmen von S. 1 (…), die nicht im Wege der (entsprechenden) Auslegung erweitert werden kann".[304]
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