Rz. 221

Ein Tätigwerden "zum Zwecke der Geschäftsbesorgung" setzt voraus,[439] dass der Gesellschafter

objektiv im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist,
subjektiv für sie gehandelt hat, und
er die Aufwendungen "den Umständen nach für erforderlich halten darf".
 

Rz. 222

Dieser subjektiv-objektive Maßstab setzt einen sorgfältig prüfenden Gesellschafter voraus, der der Überzeugung sein durfte, dass sein Tätigwerden erforderlich ist.[440] Es spielt für die Ersatzberechtigung keine Rolle, ob der Gesellschafter zur Geschäftsbesorgung befugt war (etwa durch Gesellschafterbeschluss, Übertragung des Geschäfts durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter oder kraft Notgeschäftsführungsbefugnis).[441]

§ 716 Abs. 1 BGB statuiert eine "die Risikoverteilung umfassend regelnde Norm, die einen Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag entbehrlich macht".[442]

 

Beachte:

Ein wichtiger Fall des Aufwendungsersatzanspruchs ist die Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Gesellschaftsgläubiger (persönliche Haftung nach den §§ 721 f. BGB).[443]

[439] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 157 unter Bezugnahme auf Staub/Schäfer, § 110 HGB Rn 13.
[440] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 157 unter Bezugnahme auf Staub/Schäfer, § 110 HGB Rn 14.
[441] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 157.
[442] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 157 f. unter Bezugnahme auf Fleischer, BB 2020, 2114, 2116.
[443] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 29: "Bezahlung von Gesellschaftsschulden [ist] (…) ohne Weiteres als eine ,Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft‘ einzuordnen".

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