Rz. 110
§ 707d BGB enthält neben § 376 Abs. 2 und § 387 FamFG die für das Gesellschaftsregister einschlägigen Verordnungsermächtigungen.[200] Die Ermächtigungsgrundlage des § 707d Abs. 1 BGB für Landesrechtsverordnungen hinsichtlich der elektronischen Führung des Gesellschaftsregisters, der elektronischen Anmeldung und Dokumenteneinreichung, der Dokumentenaufbewahrung sowie der Datenübermittlung und der Datenformate vorbehaltlich einer bundeseinheitlichen Regelung nach § 387 Abs. 2 FamFG entspricht inhaltlich § 8a Abs. 2 HGB.
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