Rz. 229

Jeder (d.h. auch ein von der Geschäftsführung ausgeschlossener) Gesellschafter hat nach § 717 Abs. 1 S. 1 BGB gegenüber der Gesellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesellschaft einzusehen (Einsichtsrecht, i.S.e. unmittelbaren Zugangs zu Informationsquellen)[450] und sich aus ihnen Auszüge anzufertigen.

 

Rz. 230

Das individuelle Informationsrecht zeichnet sich dadurch aus, "dass es dem Gesellschafter lediglich ermöglicht, von sich aus an Informationen zu gelangen".[451]

 

Rz. 231

Ergänzend (d.h. nur dann, "wenn der Zweck des individuellen Informationsrechts, dem Gesellschafter die Möglichkeit der persönlichen Unterrichtung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verschaffen, durch die Einsicht nicht erreicht werden kann"),[452] kann der Gesellschafter gemäß § 717 Abs. 1 S. 2 BGB von der Gesellschaft Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten verlangen (weitergehendes Auskunftsrecht bei einem Vorrang des Einsichts- vor dem Auskunftsrecht).[453]

 

Rz. 232

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche diese Rechte – d.h. das individuelle Informationsrecht (z.B. in Bezug auf einen bestimmten Gegenstand) – ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider (wegen bestimmter Anforderungen an die Informationsgewährung) beschränkt, steht nach § 717 Abs. 1 S. 3 BGB i.S.e. besonderen Ausübungskontrolle[454] ihrer Geltendmachung nicht entgegen (womit das Informationsrecht "in gewissem Umfang zwingend ist"),[455] soweit dies zur Wahrnehmung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesondere (Regelbeispiel) wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (wobei in Übereinstimmung mit § 716 Abs. 2 BGB alt dafür ein begründeter Verdacht z.B. fehlerhafter Führung der Geschäftsunterlagen oder die grundlose Verweigerung von Informationen angesichts einer ungewöhnlichen Geschäftsentwicklung ausreichen soll, wenngleich die Anforderungen an die Darlegungslast des Gesellschafters insoweit nicht überspannt werden dürfen).[456] In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der gegenseitigen Interessen von Verband und Mitglied nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erforderlich.[457]

[450] Schäfer/Schäfer, § 7 Rn 32.
[451] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 159.
[452] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 159 unter Bezugnahme auf MüKo-BGB/Schäfer, § 716 Rn 12.
[453] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 159.
[454] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 159.
[455] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 33.
[456] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 160.
[457] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 160.

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