Rz. 220
Macht ein Gesellschafter (aufgrund seines Tätigwerdens) zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesellschaft nach der Neuregelung des § 716 Abs. 1 BGB – in Nachbildung des § 110 Abs. 1 HGB alt (als einer Regelung eines Teilausschnitts des Auftragsrechts)[437] – zum Ersatz verpflichtet.[438]
aa) Ersatz von Aufwendungen
Rz. 221
Ein Tätigwerden "zum Zwecke der Geschäftsbesorgung" setzt voraus,[439] dass der Gesellschafter
▪ | objektiv im Geschäftskreis der Gesellschaft tätig geworden ist, |
▪ | subjektiv für sie gehandelt hat, und |
▪ | er die Aufwendungen "den Umständen nach für erforderlich halten darf". |
Rz. 222
Dieser subjektiv-objektive Maßstab setzt einen sorgfältig prüfenden Gesellschafter voraus, der der Überzeugung sein durfte, dass sein Tätigwerden erforderlich ist.[440] Es spielt für die Ersatzberechtigung keine Rolle, ob der Gesellschafter zur Geschäftsbesorgung befugt war (etwa durch Gesellschafterbeschluss, Übertragung des Geschäfts durch einen geschäftsführungsbefugten Gesellschafter oder kraft Notgeschäftsführungsbefugnis).[441]
§ 716 Abs. 1 BGB statuiert eine "die Risikoverteilung umfassend regelnde Norm, die einen Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag entbehrlich macht".[442]
Beachte:
Ein wichtiger Fall des Aufwendungsersatzanspruchs ist die Inanspruchnahme eines Gesellschafters durch einen Gesellschaftsgläubiger (persönliche Haftung nach den §§ 721 f. BGB).[443]
bb) Ersatz von Verlusten
Rz. 223
Ein Ersatz von Verlusten setzt voraus, dass der Gesellschafter diese "unmittelbar infolge der Geschäftsbesorgung" – d.h. in einem objektiv erkennbaren engen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft – erlitten hat (tätigkeits- oder geschäftstypischer Schaden).[444]
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